Anfragen bleiben liegen
Rückmeldungen dauern lange oder kommen erst nach mehrfacher Erinnerung.
Verwalterwechsel · Sindelfingen & Raum Stuttgart
Ob Eigentümergemeinschaft oder Mietobjekt: Wir prüfen Ihre Ausgangslage persönlich, bereiten Angebot und Entscheidung nachvollziehbar vor und übernehmen Unterlagen, Konten und offene Vorgänge strukturiert.
Typische Anlässe
Selten ist es ein einzelner Vorfall. Meist summieren sich kleine Punkte, bis Beirat oder Eigentümer mehr Zeit mit dem Nachfragen verbringen als mit Entscheiden.
Rückmeldungen dauern lange oder kommen erst nach mehrfacher Erinnerung.
Bei jedem Anliegen ist jemand anderes zuständig, und der Zusammenhang geht verloren.
Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung kommen spät oder lassen sich schwer nachvollziehen.
Was die Versammlung entschieden hat, wird nicht erkennbar nachgehalten.
Schäden, Wartungen und Angebote bleiben offen, ohne dass ein nächster Schritt feststeht.
Kontostände, Rücklage und offene Forderungen sind nur auf Nachfrage zu erfahren.
Worauf es ankommt
Der Wechsel verläuft je nach Verwaltungsart unterschiedlich. In der WEG entscheidet die Gemeinschaft per Beschluss, beim Mietobjekt der Eigentümer allein auf Grundlage seines Vertrags.
Die Gemeinschaft entscheidet in der Eigentümerversammlung.
Sie entscheiden als Eigentümer allein.
Hinweis: Die Hinweise geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei rechtlich streitigen Fragen binden wir auf WEG- und Mietrecht spezialisierte Kanzleien aus unserem Netzwerk ein.
Ablauf
Jeder Schritt hat eine klare Aufteilung: was Sie beitragen und was wir übernehmen.
Ihr Teil
Sie schildern kurz Objekt, Einheiten und den Grund für den Wechsel.
Unser Teil
Wir melden uns innerhalb von zwei Werktagen und klären offene Fragen persönlich. Die Erstberatung ist kostenlos und vertraulich.
Ihr Teil
Sie stellen vorhandene Unterlagen bereit, etwa Verwaltervertrag, letzte Abrechnung und Protokolle.
Unser Teil
Wir prüfen die Ausgangslage und erstellen ein Angebot, in dem Grundvergütung und Zusatzleistungen nachvollziehbar ausgewiesen sind.
Ihr Teil
Die Gemeinschaft beschließt über Abberufung und Bestellung, beim Mietobjekt kündigen Sie den bisherigen Vertrag.
Unser Teil
Wir liefern Angebot und Vertragsentwurf für die Beschlussfassung und stehen für Rückfragen von Beirat und Eigentümern bereit.
Ihr Teil
Sie müssen nichts selbst einsammeln oder weiterleiten.
Unser Teil
Wir stimmen die Übergabe mit der bisherigen Verwaltung ab, übernehmen Unterlagen, Konten und offene Vorgänge und dokumentieren, was fehlt.
Ihr Teil
Sie haben ab dem ersten Tag einen festen Ansprechpartner.
Unser Teil
Wir informieren Eigentümer, Mieter und Dienstleister und führen die Verwaltung ohne Unterbrechung weiter.
Zeitplan: Ein Wechsel zum Beginn eines Wirtschaftsjahres erleichtert die Abgrenzung der Abrechnung, ist aber keine Voraussetzung. Für die Eigentümerversammlung ist eine Einladungsfrist von in der Regel mindestens drei Wochen einzuplanen.
Übergabe-Checkliste
Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft beziehungsweise dem Eigentümer. Wir fordern sie strukturiert an und halten fest, was vollständig vorliegt und was noch fehlt.
Fehlen Unterlagen oder gibt es offene Konflikte, ist das kein Ausschlussgrund. Wir betrachten zunächst gemeinsam, was vorhanden ist und wie sich eine geordnete Übernahme realistisch gestalten lässt.
Ihre Ansprechpartner
Kein Vertriebsteam, keine Übergabe an eine andere Abteilung: Wer mit Ihnen das Erstgespräch führt, betreut Ihr Objekt anschließend auch.


Häufige Fragen
Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Wann ein Wechsel praktisch sinnvoll ist, hängt vom nächsten Versammlungstermin und vom Wirtschaftsjahr ab – das besprechen wir gemeinsam.
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung (§ 25 Abs. 1 WEG). Abberufung und Bestellung einer neuen Verwaltung lassen sich in derselben Versammlung beschließen.
Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Eigentümer einberufen werden (§ 24 Abs. 2 und 3 WEG).
Nein. Ihre Anfrage behandeln wir vertraulich. Wir nehmen erst Kontakt zur bisherigen Verwaltung auf, wenn Sie sich für einen Wechsel entschieden haben und uns ausdrücklich darum bitten.
Das hängt vor allem vom Versammlungstermin, von der Laufzeit des bisherigen Vertrags und von der Unterlagenlage ab. Für die Einladung zur Eigentümerversammlung ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen einzuplanen. Nach dem Erstgespräch nennen wir Ihnen einen realistischen Zeitplan.
Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Ausgenommen sind nur Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in denen ein Eigentümer selbst Verwalter ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt.
Beim Mietobjekt entscheiden Sie allein. Maßgeblich sind Laufzeit und Kündigungsfrist Ihres bestehenden Verwaltungsvertrags. Wir planen die Übergabe auf diesen Termin hin, übernehmen Mietkonten, Kautionen und laufende Vorgänge und informieren Mieter und Dienstleister.
Ja. Fehlende Unterlagen, Zahlungsrückstände oder offene Konflikte schließen einen Wechsel nicht aus. Wir halten bei der Übergabe fest, was vorliegt und was fehlt, und klären die offenen Punkte strukturiert.
Kostenlose Erstberatung
Schildern Sie uns kurz Ihr Objekt und die Ausgangslage. Wir melden uns persönlich und besprechen vertraulich, wie ein geordneter Wechsel aussehen kann.