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Verwalterwechsel · Sindelfingen & Raum Stuttgart

Hausverwaltung wechseln – geordnet, vertraulich und ohne Lücke in der Betreuung.

Ob Eigentümergemeinschaft oder Mietobjekt: Wir prüfen Ihre Ausgangslage persönlich, bereiten Angebot und Entscheidung nachvollziehbar vor und übernehmen Unterlagen, Konten und offene Vorgänge strukturiert.

Typische Anlässe

Woran Eigentümer merken, dass ein Wechsel sinnvoll sein kann

Selten ist es ein einzelner Vorfall. Meist summieren sich kleine Punkte, bis Beirat oder Eigentümer mehr Zeit mit dem Nachfragen verbringen als mit Entscheiden.

Anfragen bleiben liegen

Rückmeldungen dauern lange oder kommen erst nach mehrfacher Erinnerung.

Wechselnde Zuständigkeit

Bei jedem Anliegen ist jemand anderes zuständig, und der Zusammenhang geht verloren.

Abrechnung ohne Überblick

Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung kommen spät oder lassen sich schwer nachvollziehen.

Beschlüsse ohne Umsetzung

Was die Versammlung entschieden hat, wird nicht erkennbar nachgehalten.

Instandhaltung wird verschoben

Schäden, Wartungen und Angebote bleiben offen, ohne dass ein nächster Schritt feststeht.

Unklare Finanzen

Kontostände, Rücklage und offene Forderungen sind nur auf Nachfrage zu erfahren.

Worauf es ankommt

WEG oder Mietobjekt: Wer entscheidet, und was ist zu beachten?

Der Wechsel verläuft je nach Verwaltungsart unterschiedlich. In der WEG entscheidet die Gemeinschaft per Beschluss, beim Mietobjekt der Eigentümer allein auf Grundlage seines Vertrags.

Eigentümergemeinschaft (WEG)

Die Gemeinschaft entscheidet in der Eigentümerversammlung.

Abberufung jederzeit möglich
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
Einfache Mehrheit genügt
Über Abberufung und Neubestellung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Beides lässt sich in derselben Versammlung beschließen.
Versammlung auch ohne Verwalter
Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung verlangen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, können Beiratsvorsitz oder ein ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 2 und 3 WEG).
Anspruch auf zertifizierten Verwalter
Seit dem 1. Dezember 2023 können Eigentümer grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Ausnahmen gelten nur für kleine, von einem Eigentümer selbst verwaltete Gemeinschaften.

Vermietetes Objekt

Sie entscheiden als Eigentümer allein.

Ihr Vertrag ist maßgeblich
Laufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem bestehenden Verwaltungsvertrag. Wir sehen ihn uns gemeinsam an und planen den Übergabetermin danach.
Mieter werden geordnet informiert
Mieter erhalten rechtzeitig eine klare Mitteilung zu neuem Ansprechpartner und gegebenenfalls geänderten Zahlungswegen.
Mietkonten und Kautionen übernehmen
Offene Posten, Kautionen und laufende Abrechnungen werden zum Stichtag abgegrenzt und nachvollziehbar übernommen.
Dienstleister umstellen
Hausmeister, Wartungsfirmen und Versorger bekommen die neuen Kontaktdaten, damit keine Rechnung und keine Meldung ins Leere läuft.

Hinweis: Die Hinweise geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei rechtlich streitigen Fragen binden wir auf WEG- und Mietrecht spezialisierte Kanzleien aus unserem Netzwerk ein.

Ablauf

So läuft Ihr Wechsel zu Breisch & Gräßer ab

Jeder Schritt hat eine klare Aufteilung: was Sie beitragen und was wir übernehmen.

  1. 1

    Anfrage und Erstgespräch

    Ihr Teil

    Sie schildern kurz Objekt, Einheiten und den Grund für den Wechsel.

    Unser Teil

    Wir melden uns innerhalb von zwei Werktagen und klären offene Fragen persönlich. Die Erstberatung ist kostenlos und vertraulich.

  2. 2

    Unterlagen sichten und Angebot

    Ihr Teil

    Sie stellen vorhandene Unterlagen bereit, etwa Verwaltervertrag, letzte Abrechnung und Protokolle.

    Unser Teil

    Wir prüfen die Ausgangslage und erstellen ein Angebot, in dem Grundvergütung und Zusatzleistungen nachvollziehbar ausgewiesen sind.

  3. 3

    Entscheidung

    Ihr Teil

    Die Gemeinschaft beschließt über Abberufung und Bestellung, beim Mietobjekt kündigen Sie den bisherigen Vertrag.

    Unser Teil

    Wir liefern Angebot und Vertragsentwurf für die Beschlussfassung und stehen für Rückfragen von Beirat und Eigentümern bereit.

  4. 4

    Übergabe

    Ihr Teil

    Sie müssen nichts selbst einsammeln oder weiterleiten.

    Unser Teil

    Wir stimmen die Übergabe mit der bisherigen Verwaltung ab, übernehmen Unterlagen, Konten und offene Vorgänge und dokumentieren, was fehlt.

  5. 5

    Laufende Betreuung

    Ihr Teil

    Sie haben ab dem ersten Tag einen festen Ansprechpartner.

    Unser Teil

    Wir informieren Eigentümer, Mieter und Dienstleister und führen die Verwaltung ohne Unterbrechung weiter.

Zeitplan: Ein Wechsel zum Beginn eines Wirtschaftsjahres erleichtert die Abgrenzung der Abrechnung, ist aber keine Voraussetzung. Für die Eigentümerversammlung ist eine Einladungsfrist von in der Regel mindestens drei Wochen einzuplanen.

Übergabe-Checkliste

Was bei der Übergabe übernommen wird

Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft beziehungsweise dem Eigentümer. Wir fordern sie strukturiert an und halten fest, was vollständig vorliegt und was noch fehlt.

Grundlagen

  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
  • Beschluss-Sammlung und Versammlungsprotokolle
  • Laufende Verträge und Vollmachten

Finanzen

  • Kontoauszüge und Zugänge zu den Konten
  • Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen
  • Erhaltungsrücklage und offene Forderungen

Objekt

  • Schlüssel und Schließpläne
  • Wartungs- und Versicherungsverträge
  • Offene Schadensfälle und Angebote

Bei Mietobjekten

  • Mietverträge und Mieterkorrespondenz
  • Mietkonten und Kautionen
  • Betriebskostenabrechnungen

Fehlen Unterlagen oder gibt es offene Konflikte, ist das kein Ausschlussgrund. Wir betrachten zunächst gemeinsam, was vorhanden ist und wie sich eine geordnete Übernahme realistisch gestalten lässt.

Ihre Ansprechpartner

Den Wechsel begleiten die Menschen, die danach auch verwalten

Kein Vertriebsteam, keine Übergabe an eine andere Abteilung: Wer mit Ihnen das Erstgespräch führt, betreut Ihr Objekt anschließend auch.

Julia Gräßer
Julia GräßerFokus WEG-Verwaltung
Christopher Breisch
Christopher BreischFokus Mietverwaltung

Häufige Fragen

Fragen zum Verwalterwechsel

Wann kann eine WEG ihre Hausverwaltung wechseln?

Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Wann ein Wechsel praktisch sinnvoll ist, hängt vom nächsten Versammlungstermin und vom Wirtschaftsjahr ab – das besprechen wir gemeinsam.

Welche Mehrheit braucht die Abberufung des Verwalters?

Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung (§ 25 Abs. 1 WEG). Abberufung und Bestellung einer neuen Verwaltung lassen sich in derselben Versammlung beschließen.

Was können wir tun, wenn die bisherige Verwaltung keine Versammlung einberuft?

Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Eigentümer einberufen werden (§ 24 Abs. 2 und 3 WEG).

Erfährt unsere bisherige Verwaltung von unserer Anfrage?

Nein. Ihre Anfrage behandeln wir vertraulich. Wir nehmen erst Kontakt zur bisherigen Verwaltung auf, wenn Sie sich für einen Wechsel entschieden haben und uns ausdrücklich darum bitten.

Wie lange dauert ein Verwalterwechsel?

Das hängt vor allem vom Versammlungstermin, von der Laufzeit des bisherigen Vertrags und von der Unterlagenlage ab. Für die Einladung zur Eigentümerversammlung ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen einzuplanen. Nach dem Erstgespräch nennen wir Ihnen einen realistischen Zeitplan.

Haben wir Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter?

Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Ausgenommen sind nur Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in denen ein Eigentümer selbst Verwalter ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt.

Wie wechsle ich die Verwaltung meines Mietobjekts?

Beim Mietobjekt entscheiden Sie allein. Maßgeblich sind Laufzeit und Kündigungsfrist Ihres bestehenden Verwaltungsvertrags. Wir planen die Übergabe auf diesen Termin hin, übernehmen Mietkonten, Kautionen und laufende Vorgänge und informieren Mieter und Dienstleister.

Können wir auch wechseln, wenn Unterlagen fehlen?

Ja. Fehlende Unterlagen, Zahlungsrückstände oder offene Konflikte schließen einen Wechsel nicht aus. Wir halten bei der Übergabe fest, was vorliegt und was fehlt, und klären die offenen Punkte strukturiert.

Kostenlose Erstberatung

Sie denken über einen Wechsel nach?

Schildern Sie uns kurz Ihr Objekt und die Ausgangslage. Wir melden uns persönlich und besprechen vertraulich, wie ein geordneter Wechsel aussehen kann.

Rückmeldung innerhalb von 2 Werktagen+49 152 27659675
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