Am 8. April 2026 nahm die KfW die Zuschussförderung zur Barrierereduzierung wieder auf. Das war besonders für ältere Mehrfamilienhäuser interessant: Stufen am Eingang, enge Wege, ungeeignete Bäder oder fehlende Bewegungsflächen erschweren die Nutzung oft lange bevor ein vollständiger barrierefreier Umbau möglich ist.
Die Förderung war allerdings an eine klare Reihenfolge gebunden. Wer erst beauftragte und anschließend den Antrag stellte, riskierte den Zuschuss.
Das Wichtigste in Kürze
- Start der erneuten Antragstellung: 8. April 2026.
- Einzelmaßnahmen: 10 Prozent Zuschuss, höchstens 25.000 Euro förderfähige Kosten je Wohneinheit.
- Standard „Altersgerechtes Haus“: 12,5 Prozent, höchstens 50.000 Euro je Wohneinheit.
- Antrag vor Beginn der Maßnahme.
- Die Mittel waren begrenzt; ein Rechtsanspruch bestand nicht.
Welche Maßnahmen konnten interessant sein?
Die KfW nannte unter anderem Maßnahmen in Wohn- und Sanitärräumen, die Schaffung von Bewegungsflächen sowie Unterstützungs- und Assistenzsysteme. Im Mehrfamilienhaus kommen typischerweise hinzu:
- stufenarme oder schwellenlose Hauseingänge,
- Rampen und angepasste Wege,
- breitere Türen,
- Handläufe und kontrastreiche Orientierung,
- Anpassungen von Aufzügen,
- bodengleiche Duschen,
- technische Bedienhilfen.
„Barrierereduziert“ bedeutet nicht automatisch vollständig barrierefrei. Entscheidend waren die technischen Mindestanforderungen des Programms.
Was ist in einer WEG zusätzlich zu beachten?
Viele Maßnahmen betreffen Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören regelmäßig der Hauseingang, das Treppenhaus, gemeinschaftliche Wege und der Aufzug. Dann braucht es einen hinreichend bestimmten Beschluss.
Vor der Abstimmung sollten vorliegen:
- Beschreibung der Maßnahme,
- Plan oder technische Skizze,
- Kostenrahmen,
- Förderannahmen,
- Regelung zur Antragstellung,
- Kostenverteilung und Finanzierung,
- Vollmacht für notwendige Erklärungen.
Ein individueller Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung kann nach § 20 WEG bestehen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass alle Eigentümer die Kosten tragen oder dass jede gewünschte Ausführung beschlossen werden muss.
Rechenbeispiel für eine Einzelmaßnahme
Eine förderfähige Maßnahme kostet 18.000 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Förderfähige Kosten | 18.000 € |
| Zuschusssatz | 10 % |
| Möglicher Zuschuss | 1.800 € |
Bei Kosten von 32.000 Euro wären bei einer Einzelmaßnahme nur 25.000 Euro berücksichtigt worden. Der mögliche Zuschuss hätte damit maximal 2.500 Euro betragen.
Die richtige Reihenfolge
- Bedarf und betroffene Bauteile aufnehmen.
- Technische Förderanforderungen prüfen.
- Angebot mit förderfähigen Positionen einholen.
- Beschluss und Kostenverteilung vorbereiten.
- Antrag vor Vorhabenbeginn stellen.
- Förderzusage und Bedingungen abwarten.
- Erst anschließend förderkonform beauftragen und umsetzen.
- Rechnungen und Nachweise vollständig archivieren.
Fazit
Der Förderstart bot Eigentümern die Chance, ohnehin geplante Anpassungen wirtschaftlicher umzusetzen. Besonders in einer WEG musste jedoch die Förderlogik mit Beschlussfassung und Beauftragung verzahnt werden. Der spätere Antragstopp im Juli zeigt außerdem, warum begrenzte Zuschussprogramme eine frühzeitige Vorbereitung erfordern.