Seit dem 12. Januar 2026 galt in der Trinkwasserverordnung erstmals ein verbindlicher Grenzwert für die Summe PFAS-20: 100 Nanogramm je Liter. Im Februar veröffentlichte das Umweltbundesamt zusätzliche Empfehlungen für den behördlichen Umgang mit Abweichungen.
Für Eigentümergemeinschaften bedeutete das nicht automatisch, dass jede Wohnanlage sofort eine eigene PFAS-Probe beauftragen musste. Relevant wurde die Regel aber, sobald Messungen vorlagen oder konkrete Hinweise auf eine Belastung bestanden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Grenzwert für Summe PFAS-20 galt seit 12. Januar 2026.
- Er betrug 100 Nanogramm je Liter Trinkwasser.
- Eine allgemeine eigenständige Testpflicht jeder WEG ergab sich daraus nicht.
- Auffällige Ergebnisse durften nicht ohne fachliche Bewertung relativiert werden.
- Wasserversorger, Labor und Gesundheitsamt waren wichtige Ansprechpartner.
- Kommunikation mit Bewohnern musste sachlich und abgestimmt erfolgen.
Was sind PFAS?
PFAS ist eine Sammelbezeichnung für eine große Gruppe sehr beständiger chemischer Verbindungen. Sie wurden in vielen industriellen und alltäglichen Anwendungen eingesetzt. Weil einige Vertreter kaum abgebaut werden, können sie sich in Umwelt, Wasser und Organismen anreichern.
Die Trinkwasserverordnung arbeitet mit Summenparametern. Für PFAS-20 werden zwanzig bestimmte Stoffe gemeinsam bewertet. Ab 2028 kommt für vier besonders betrachtete PFAS ein weiterer, niedrigerer Summengrenzwert hinzu.
Musste eine WEG selbst messen?
Ob eine Untersuchung erforderlich war, hing von der konkreten Betreiberrolle, behördlichen Vorgaben, dem Versorgungsgebiet und vorhandenen Hinweisen ab. Eine typische WEG, die Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz bezieht, durfte nicht einfach aus dem neuen Grenzwert eine wiederkehrende private Laborpflicht ableiten.
Eine Abklärung konnte aber sinnvoll oder notwendig sein, wenn:
- der Wasserversorger eine Belastung meldete,
- das Gesundheitsamt eine Untersuchung anordnete,
- eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben wurde,
- Laborbefunde aus dem Gebäude auffällig waren,
- besondere gewerbliche oder sensible Nutzungen bestanden.
Was war bei einem auffälligen Befund zu tun?
Ein einzelner Laborwert musste zunächst fachlich geprüft werden. Dazu gehörten Probenahme, Messverfahren, Einheit, erfasste Stoffe und Entnahmestelle. Danach war zu klären, ob die Ursache bereits im gelieferten Wasser lag oder erst innerhalb der Installation entstand.
Das Vorgehen sollte mit Gesundheitsamt und Wasserversorger abgestimmt werden. Die Verwaltung sollte weder eigenmächtig Nutzungsverbote aussprechen noch einen auffälligen Wert ohne belastbare Grundlage verharmlosen.
Praxisbeispiel
Ein Labor meldet bei einer Wohnanlage 120 Nanogramm je Liter für Summe PFAS-20. Die Verwaltung informiert nicht sofort mit einer pauschalen Warnung alle Bewohner, sondern prüft zunächst den vollständigen Befund und kontaktiert Gesundheitsamt sowie Versorger.
Eine abgestimmte Nachprobe zeigt, ob der Wert bestätigt wird. Erst dann lassen sich konkrete Maßnahmen und eine verständliche Bewohnerinformation festlegen.
Checkliste für Verwalter und Beiräte
- Laborbericht vollständig anfordern.
- Parameter, Einheit und Probenahmestelle prüfen.
- Wasserversorger nach Befunden im Versorgungsgebiet fragen.
- Gesundheitsamt frühzeitig einbeziehen.
- Keine eigenständige gesundheitliche Bewertung abgeben.
- Anweisungen und Ergebnisse schriftlich dokumentieren.
- Bewohner zeitnah, verständlich und ohne Spekulation informieren.
- Folgemaßnahmen nur auf belastbarer fachlicher Grundlage beschließen.
Fazit
Der neue PFAS-Grenzwert war ein wichtiges Schutzinstrument, aber kein Anlass für unkoordinierte Einzeltests in jeder Wohnanlage. Für WEGs kam es auf einen professionellen Umgang mit konkreten Befunden an: Daten prüfen, zuständige Stellen einbeziehen und Bewohner klar informieren.