Anfang Januar 2026 begann beim nationalen CO₂-Preis eine neue Phase. Bis 2025 galt ein fester Preis. Für 2026 schrieb das Brennstoffemissionshandelsgesetz erstmals einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat vor.
Für Eigentümergemeinschaften und Vermieter war das mehr als eine abstrakte Klimaregel. Der Preis floss über die Brennstoffrechnung in die Kosten von Heizöl und Erdgas ein. Bei vermieteten Wohnungen musste anschließend zusätzlich geprüft werden, welcher Anteil der ausgewiesenen CO₂-Kosten beim Vermieter blieb.
Das Wichtigste in Kürze
- Für 2026 galt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂.
- Der Endpreis für Gas oder Heizöl hing nicht allein vom CO₂-Preis ab.
- Lieferanten mussten die CO₂-Kosten auf der Rechnung ausweisen.
- Bei Wohngebäuden galt weiterhin das Zehn-Stufen-Modell zur Aufteilung.
- Energetisch schlechte Gebäude belasteten Vermieter anteilig stärker.
- WEGs sollten Verbrauch, Fläche und Rechnungsdaten sauber dokumentieren.
Was änderte sich gegenüber 2025?
Im Jahr 2025 betrug der nationale CO₂-Preis 55 Euro je Tonne. 2026 blieb 55 Euro die Untergrenze, gleichzeitig konnte der Zertifikatspreis bis auf 65 Euro steigen. Damit wuchs das Kostenrisiko fossiler Heizungen, ohne dass sich aus dem Gesetz ein einheitlicher Aufschlag für jede Kilowattstunde ableiten ließ.
Die tatsächliche Belastung hing unter anderem ab von:
- dem eingesetzten Brennstoff,
- der eingekauften Menge,
- dem konkreten Zertifikatspreis,
- Steuern und weiteren Preisbestandteilen,
- dem energetischen Zustand und dem Nutzerverhalten.
Eine WEG konnte deshalb nicht allein aus der Zahl „65 Euro“ einen belastbaren neuen Wirtschaftsplan ableiten. Sinnvoller war eine Szenariorechnung mit dem unteren und oberen Wert des Korridors.
Wie wurden die Kosten bei Mietwohnungen verteilt?
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz ordnet Wohngebäude anhand ihres jährlichen CO₂-Ausstoßes pro Quadratmeter einer von zehn Stufen zu. Bei sehr effizienten Gebäuden kann der Mieter den überwiegenden Anteil tragen. Bei besonders emissionsintensiven Gebäuden steigt der Anteil des Vermieters bis auf 95 Prozent.
Für die Abrechnung werden insbesondere benötigt:
- die vom Lieferanten ausgewiesenen CO₂-Kosten,
- die Brennstoffmenge und der Emissionsfaktor,
- die Wohnfläche des Gebäudes,
- der Abrechnungszeitraum,
- gegebenenfalls gesetzliche Begrenzungen der Vermieterbeteiligung.
Die bloße Übernahme der Brennstoffrechnung in die Heizkostenabrechnung reichte deshalb nicht aus.
Was bedeutete das für Wohnungseigentümergemeinschaften?
Eine WEG ist häufig Vertragspartnerin des Gas- oder Heizöllieferanten. Die Verteilung innerhalb der Gemeinschaft erfolgt nach WEG-Recht und dem beschlossenen Kostenmaßstab. Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, kommt auf seiner zweiten Ebene das Mietrecht hinzu: Er muss prüfen, welcher Teil seiner CO₂-Kosten gegenüber dem Mieter umlagefähig ist.
Dadurch entstehen zwei getrennte Rechenschritte:
- Verteilung der gemeinschaftlichen Heizkosten auf die Einheiten.
- Mietrechtliche Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen dem einzelnen Vermieter und seinem Mieter.
Praxisbeispiel
Eine WEG mit Gaszentralheizung plant Anfang 2026 ihre laufenden Kosten. Statt die Vorjahreskosten pauschal zu übernehmen, prüft sie den Gasverbrauch, die Preisbindung des Liefervertrags und den möglichen CO₂-Preis bis 65 Euro. Parallel stellt die Verwaltung sicher, dass die Lieferantenrechnung die erforderlichen Angaben für das Stufenmodell enthält.
Vermietende Eigentümer erhalten dadurch eine bessere Grundlage für ihre Betriebskostenabrechnung. Die WEG entscheidet damit aber nicht darüber, welcher Anteil im individuellen Mietverhältnis beim Vermieter verbleibt.
Checkliste für die Abrechnung
- Lieferantenrechnung auf ausgewiesene CO₂-Menge und CO₂-Kosten prüfen.
- Abrechnungszeitraum und Wohnfläche des Gebäudes festhalten.
- Emissionsstufe des Gebäudes nachvollziehbar berechnen.
- Anteil von Vermieter und Mieter dokumentieren.
- Besonderheiten bei Denkmalschutz oder öffentlich-rechtlichen Vorgaben prüfen.
- Abrechnungstext und Belege für Rückfragen bereithalten.
- Verbrauchsentwicklung für den nächsten Wirtschaftsplan auswerten.
Fazit
Der neue Preiskorridor machte fossile Heizkosten 2026 weniger starr kalkulierbar. Für WEGs war eine realistische Budgetplanung wichtig; für Vermieter zusätzlich die korrekte Aufteilung nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz. Der größte praktische Fehler wäre gewesen, den gesamten CO₂-Betrag ungeprüft als umlagefähige Heizkosten zu behandeln.