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Mietverwaltung

Mietrechtspaket im April 2026: Was Vermieter vorbereiten konnten – und was noch nicht galt

Im April kündigte die Bundesregierung weitere Änderungen im Mietrecht an. Eine saubere Einordnung zwischen politischer Planung, Gesetzentwurf und bereits geltendem Recht.

Rückblick auf KW 16/2026Fachlicher Stand:

Veröffentlicht am · 3 Min. Lesezeit

Galten die im April 2026 angekündigten Änderungen im Mietrecht bereits?

Nein. Die Ankündigung eines Mietrechtspakets änderte bestehende Mietverträge noch nicht. Maßgeblich blieb das geltende BGB. Vermieter konnten Vertragsmuster und Prozesse prüfen, sollten aber keine geplante Regel als bereits geltendes Recht behandeln.

Am 15. April 2026 bestätigte die Bundesjustizministerin im Bundestag, dass ein zweites Mietrechtspaket vorbereitet werde. Diskutiert wurden unter anderem Schutzlücken bei der Mietpreisbremse und weitere Regeln für bestimmte Mietmodelle.

Für private Vermieter war vor allem die richtige Einordnung wichtig: Eine politische Ankündigung ist noch kein geltendes Gesetz. Wer Mietverträge oder Erhöhungen auf bloße Erwartungen stützt, schafft unnötige Fehlerquellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im April befand sich das Vorhaben noch im Gesetzgebungsprozess.
  • Bestehendes Mietrecht galt unverändert weiter.
  • Geplante Regeln durften nicht vorweggenommen werden.
  • Sinnvoll war eine Bestandsaufnahme der betroffenen Vertrags- und Abrechnungsprozesse.
  • Erst ein konkreter Entwurf erlaubt eine belastbare Folgenprüfung.

Welche Bereiche standen im Mittelpunkt?

Die politische Debatte betraf vor allem:

  • Wirksamkeit und Durchsetzung der Mietpreisbremse,
  • Indexmieten bei hoher Inflation,
  • möbliertes und vorübergehendes Wohnen,
  • Folgen von Mietrückständen und Schonfristzahlungen,
  • Modernisierungsmieterhöhungen,
  • bessere Nachvollziehbarkeit von Zuschlägen.

Nicht jeder diskutierte Punkt musste später unverändert Gesetz werden. Zwischen Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss, Bundesrat, Bundestag und Verkündung können sich Details erheblich verändern.

Was sollten Vermieter nicht tun?

  • geplante Obergrenzen wie geltendes Recht behandeln,
  • laufende Verträge vorsorglich einseitig ändern,
  • Mietanpassungen ohne bestehende gesetzliche Grundlage erklären,
  • Mietinteressenten mit angeblich sicheren künftigen Regeln informieren,
  • ältere Vertragsmuster ungeprüft mit neuen Klauseln ergänzen.

Gerade bei Indexmieten ist die vertragliche Grundlage entscheidend. Eine Mieterhöhung muss sich nach der vereinbarten Indexklausel und dem geltenden § 557b BGB richten. Eine politische Diskussion ersetzt weder Berechnung noch Erklärung.

Welche Vorbereitung war sinnvoll?

Vertragsbestand ordnen

Vermieter konnten erfassen, welche Verträge Indexmieten, Staffelmieten, Möblierungszuschläge oder eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch enthalten.

Zuschläge dokumentieren

Bei möblierten Wohnungen helfen Inventarliste, Anschaffungsbelege, Alter und Zustand der Möbel. Selbst wenn die genaue spätere Berechnungsmethode noch offen war, schafft diese Dokumentation Transparenz.

Modernisierungen sauber trennen

Schon nach geltendem Recht sind Erhaltungsanteile von Modernisierungskosten abzugrenzen. Angebote und Rechnungen sollten deshalb Leistungen nachvollziehbar aufschlüsseln.

Prozesse statt Formulare prüfen

Wichtiger als vorschnell neue Muster zu erstellen war die Frage, wo Daten liegen, wer Fristen überwacht und wie Änderungen nach Inkrafttreten umgesetzt werden können.

Praxisbeispiel: Geplante Neuvermietung im Sommer

Eine Wohnung soll ab Juli möbliert vermietet werden. Im April steht noch nicht fest, welche neue Regel in welcher Fassung in Kraft treten wird.

Eine belastbare Vorbereitung umfasst deshalb den zulässigen Mietpreis nach geltendem Recht, eine getrennte und nachvollziehbare Dokumentation der Möblierung sowie einen Hinweis, den Vertrag unmittelbar vor Abschluss noch einmal zu prüfen. Eine pauschale Berufung auf das „neue Mietrecht 2026“ wäre falsch gewesen.

Checkliste für die Beobachtung eines Gesetzgebungsverfahrens

  1. Primärquelle und Verfahrensstand notieren.
  2. Entwurf, Kabinettsfassung und beschlossene Fassung unterscheiden.
  3. Inkrafttretens- und Übergangsregeln abwarten.
  4. Betroffene Bestandsverträge identifizieren.
  5. Vertragsmuster erst nach gesicherter Rechtslage anpassen.
  6. Mieterkommunikation konkret und ohne Spekulation formulieren.

Fazit

Das Mietrechtspaket war im April ein wichtiges Signal, aber noch keine neue Rechtslage. Gute Verwaltung bedeutet in dieser Phase, vorbereitet zu sein, ohne politische Pläne als geltendes Recht auszugeben. Genau diese Trennung schützt Vermieter und Mieter vor vermeidbaren Fehlern.

Häufige Fragen

Änderte eine Regierungsankündigung laufende Indexmietverträge?

Nein. Änderungen ergeben sich erst aus einem ordnungsgemäß beschlossenen und in Kraft getretenen Gesetz sowie dessen Übergangsregeln.

Sollten Vermieter im April neue Vertragsklauseln verwenden?

Nicht allein aufgrund politischer Ankündigungen. Vertragsmuster sollten regelmäßig geprüft werden, aber auf die geltende Rechtslage und nicht auf Vermutungen gestützt sein.

Warum lohnt sich trotzdem eine frühe Vorbereitung?

Weil Daten, Belege und klar dokumentierte Zuschläge unabhängig vom späteren Gesetz helfen. Bei einem konkreten Entwurf können Prozesse schneller angepasst werden.

Quellen und weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Autor: Christopher Breisch

Herausgeber: Breisch & Gräßer Hausverwaltung

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